§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz
Der am 23.01.1927 in Unzenberg gegründete Verein führt den Namen “Turnverein 1927 Unzenberg / Heinzenbach e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach (Register-Nummer VR 562) eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Unzenberg. Die Vereinsfarben sind grün-schwarz-gold.
§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Zweck, Zweckverwirklichung und Steuerbegünstigung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe nach den Grundsätzen des Amateursportes. Ein weiterer Zweck des Vereines besteht in der Förderung des kulturellen Lebens, insbesondere der Pflege des Theatertums. Diese Zwecke verwirklicht der Verein insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt, sowie das Angebot über Übungsstunden und die Ausrichtung von und die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben. Damit verbunden ist die Mitgliedschaft im Sportbund Rheinland, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Der TV 1927 Unzenberg / Heinzenbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke gemäß der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Paragraphen 1 bis 3 der Satzung können nur mit einer ¾ Mehrheit geändert werden.
§ 4 – Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen-, jugendlichen- und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Personen, die sich um die Sache des Sports, sowie um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Etwaige
Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber / der Bewerberin nicht bekannt gegeben zu werden.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. Bei Abmeldung auf Grund von Wohnungswechsel entfällt diese Frist. In diesem Falle ist auch der Austritt zum Ende des Monats möglich. Etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
- wegen Nichtbezahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 7 - Eintrittskosten, Mitgliedsbeiträge
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Im Bedarfsfall kann die Jahreshauptversammlung die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Mehrheit beschließen. Familien zahlen maximal den zweifachen Beitrag ordentlicher Mitglieder. In diesem Fall sind jugendliche Familienmitglieder sowie ordentliche Familienmitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig bestreiten, beitragsfrei. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung teilzunehmen. Diese Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag wird hierfür nicht erhoben. Den
Anweisungen der jeweiligen Abteilungsleitung / Übungsleitung hat jedes Mitglied Folge zu leisten.
Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Wesentliche Änderungen, insbesondere
Wechsel des Wohnorts, Änderung der Bankverbindung, Beendigung von Studium
und Ausbildung, sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung sind dem Verein die daraus entstehenden Kosten vom jeweiligen Mitglied zu erstatten.
§ 9 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 10 – Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Grundsätzlich haben Jugendliche Mitglieder in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Dies gilt jedoch nicht bei der Wahl zur jeweiligen sportlichen Abteilungsleitung (Fußball, Turn-/ Tanz- und Leichtathletik sowie Kegeln). Hier haben Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum 18. Lebensjahr - soweit sie der jeweiligen Abteilung auch tatsächlich zugehörig sind - Stimmrecht. Bei Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Abstimmung über außerordentliche Vorhaben des Vereins, welche den Verein in Bezug auf seine weitere Existenzfähigkeit berühren, kann der Vorstand eine größere als einfache Mehrheit fordern.
- Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirchberg und Simmern. Mitglieder, die außerhalb des Zustellungsbereiches dieser Medien ihren Wohnsitz innehaben, sind schriftlich einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Jahreshauptversammlung muss eine Frist von mindestens sieben Kalendertagen liegen.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens zwei Kalendertage vorher schriftlich oder dem Vorstand zu Protokoll gegeben, vorgelegen haben.
Es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Falls mindestens fünf Mitglieder geheime Abstimmung beantragen, muss geheim abgestimmt werden. Die Vorschläge für die Vorstandwahl können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
- Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre und endet mit den Neuwahlen.
-
in Jahren mit gerader Jahreszahl:
- Erste(r) Vorsitzende/r
- Zweite(r) Kassenwart
- Geschäftsführer /(in)
- Beisitzer/ (in) (Organisationsteam)
- Beisitzer/ (in) (AL Fußball)
- Beisitzer/ (in) (Hallen-/Gerätewart Vereinsheim)
-
in Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- Zweite(r) Vorsitzende/r
- Erste(r) Kassenwart
- Beisitzer/in (AL Tanz, Turnen, Leichtathletik & Taekwondo)
- Beisitzer/in (Hallen-/Gerätewart Turnhalle)
- Beisitzer/in (Organisationsteam)
- Beisitzer/in (Organisationsteam)
- Beisitzer/in (Kegeln)
- Wahl der Hälfte der Kassenprüfer auf zwei Jahre
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Erzielt ein Bewerber bei den Vorstandswahlen im ersten Wahlgang nicht die Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, so gilt im zweiten Wahlgang der Bewerber als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
§ 11 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, sowie dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Eine Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
§ 12 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. und 2. Kassenwart sowie mindestens acht Beisitzern. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 13 - Vorstand im Sinne des BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§ 14 - Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für:
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
- die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung.
- die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung.
- die Aufnahme, die Bestrafung und den Ausschluss von Mitgliedern.
- die Anstellung / Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.
- die Bildung von Ausschüssen.
- alle Entscheidungen, soweit sie die Vereinsinteressen berühren.
§ 15 - Leitung des Vereins
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft es das Vereinsinteresse erfordert, oder ein Mitglied des Vorstandes es verlangt.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen.
Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Personen zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
Vorstandsitzungen sind im Rahmen einer Videokonferenz möglich.
§ 16 – Kassengeschäfte
Beschlüsse die Geldangelegenheiten des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Genehmigung kann in eiligen Fällen dem 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassenwart erteilt werden.
Die Verantwortung der Kassengeschäfte trägt der 1. Kassenwart.
Der Kassenwart hat dem Vorstand stets über die Kassenlage Bericht zu erstatten.
§ 17 – Rechnungsprüfung
Die Rechnungslegung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 18 - Protokollierung der Beschlüsse
Über Beschlüsse der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungs- oder Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 – Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweise
- angemessene Geldstrafe
- ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, der Benutzung der Turn- und Sportanlagen und des Besuches von Veranstaltungen des Vereins.
- Ausschluss aus dem Verein
§ 20 – Haftung
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
§ 21 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 7/8 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Steuerbegünstigten Zwecks, fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Unzenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.09.2021 genehmigt.
Unzenberg im September 2021